Compliance
Zum Schutz von hinweisgebenden Personen wurde von der EU die sogenannte „Whistleblower-Richtlinie“ verabschiedet, die mit dem Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) in nationales Recht umgesetzt wird. Das HinSchG verpflichtet Unternehmen mit mehr als 50 Beschäftigten dazu, sichere interne Hinweisgebersysteme für Compliance-Hinweise einzurichten. Dies soll es Hinweisgebenden leichtmachen, auf Verstöße hinzuweisen. Hinweisgebenden dürfen durch die Abgabe von Compliance-Hinweisen keine Nachteile entstehen.
Hierzu haben wir einen digitalen Meldekanal eingerichtet. Mit der „Hintbox“ ist es nun besonders einfach, Compliance-Hinweise abzugeben – auf Wunsch auch anonym. Außerdem ermöglicht das neue Tool eine reibungslose, datenschutzkonforme Kommunikation zwischen Hinweisgebenden und der empfangenden Stelle.
Hier geht es zur Hintbox
Wenn einem gemeldeten Verstoß nicht abgeholfen wurde, bleibt es der hinweisgebenden Person unbenommen, sich an eine externe Meldestelle zu wenden.
Externe Meldestelle | Zuständig für |
Meldestelle des Bundes beim Bundesamt für Justiz (§ 19 HinSchG) | Alle externen Meldungen, soweit nicht eine andere externe Meldestelle nach den §§ 20 bis 23 HinSchG zuständig ist |
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) | Gemäß § 21 HinSchG |
Bundeskartellamt | Gemäß § 22 HinSchG |
Weitere externe Meldestellen | Gemäß § 23 HinSchG |
Die „Hintbox“ dient nicht zur Meldung von Datenschutzverstößen. Hinweise zum Thema Datenschutz bitte an datenschutz@gelsenwasser.de.
Bitte beachten: vorsätzlich unwahre Meldungen können strafrechtliche Konsequenzen haben.